Der Beschuldigte hatte zudem sowohl das technische Wissen als auch die tatsächliche Möglichkeit, zur Entwicklung des neuen Computerprogramms den Quellcode der Beschwerdeführerin zu verwenden, zumal auch jener der Beschwerdeführerin ursprünglich von ihm entwickelt worden war. Ob der Beschuldigte den Quellcode der Beschwerdeführerin unberechtigt verwendete, kann letztlich nur mittels Vergleichs beider Quellcodes ermittelt werden, wobei der Beizug einer sachverständigen Person notwendig erscheint (Art. 182 ff. StPO). Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte auch seine Bereitschaft erklärte, zu diesem Zweck den Quellcode der D._____ GmbH zur Verfügung zu stellen.