Der Beschuldigte entwickelte nach seinem Ausscheiden aus der Beschwerdeführerin ein Computerprogramm, das vom Anwendungsbereich und der Funktion her jenes der Beschwerdeführerin offenbar konkurrenziert. Der Beschuldigte hatte zudem sowohl das technische Wissen als auch die tatsächliche Möglichkeit, zur Entwicklung des neuen Computerprogramms den Quellcode der Beschwerdeführerin zu verwenden, zumal auch jener der Beschwerdeführerin ursprünglich von ihm entwickelt worden war.