Eine solche Beurteilung drängte sich jedoch angesichts der Aussagen des Beschuldigten, er sei nach wie vor im Besitz des Quellcodes der Beschwerdeführerin und er habe Produkte von der Vergangenheit als Vorlage genommen, auf. Der Beschuldigte entwickelte nach seinem Ausscheiden aus der Beschwerdeführerin ein Computerprogramm, das vom Anwendungsbereich und der Funktion her jenes der Beschwerdeführerin offenbar konkurrenziert.