Damit ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beschuldigte zur Schaffung des neuen Quellcodes Teile des Quellcodes der Beschwerdeführerin unrechtmässig übernahm, mithin ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendete, oder ob er den Quellcode von Grund auf neu erschuf und sich dabei höchstens in erlaubter Weise standardisierter Routinen bediente. Eine solche Beurteilung drängte sich jedoch angesichts der Aussagen des Beschuldigten, er sei nach wie vor im Besitz des Quellcodes der Beschwerdeführerin und er habe Produkte von der Vergangenheit als Vorlage genommen, auf.