Inwiefern dies der Fall ist, ergibt sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Untersuchungsakten. Damit ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beschuldigte zur Schaffung des neuen Quellcodes Teile des Quellcodes der Beschwerdeführerin unrechtmässig übernahm, mithin ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendete, oder ob er den Quellcode von Grund auf neu erschuf und sich dabei höchstens in erlaubter Weise standardisierter Routinen bediente.