Es stellt sich demnach die Frage, ob es sich bei dem vom Beschuldigten neu für die D._____ GmbH geschriebenen Quellcode um ein Werk zweiter Hand handelt, mithin ob dieser Quellcode unter Verwendung des Quellcodes der Beschwerdeführerin so geschaffen wurde, dass letzterer in seinem individuellen Charakter erkennbar blieb (Art. 3 Abs. 1 URG). Inwiefern dies der Fall ist, ergibt sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Untersuchungsakten.