(vgl. dazu E. 4.3 hievor). Daher würde der Beschuldigte auch für eine allfällige Weiterentwicklung des von ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entwickelten -9- Quellcodes die Einwilligung der Beschwerdeführerin bedürfen (vgl. REHBIN- DER/HAAS/UHLIG, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 URG). Dazu kommt, dass eine (berechtigte) Verwendung des Quellcodes zum Eigengebrauch bei Computerprogrammen ausscheidet (Art. 19 Abs. 4 URG).