2012, N. 1 zu Art. 11 URG) und nicht allfällige finanzielle Interessen der in ihren Rechten verletzten Person. Der Beschuldigte bleibt zwar trotz Legalzession originärer Urheber des Quellcodes. Die mit der Urheberschaft zusammenhängenden Urheber- bzw. Verwendungsrechte – insbesondere das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet werden darf (Art. 11 Abs. 1 lit. b URG) – sind jedoch auf die Beschwerdeführerin übergegangen (vgl. dazu E. 4.3 hievor).