Entgegen der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist es im Lichte des Urheberrechtsgesetzes zur Beurteilung der Strafbarkeit unerheblich, ob der Beschuldigte mit dem neu für die D._____ GmbH geschriebenen Quellcode – dem mutmasslichen Werk zweiter Hand gemäss Art. 3 URG – einen Gewinn bzw. Umsatz realisieren konnte. Strafbar ist bereits die vorsätzliche und unrechtmässige Verwendung eines Werks zur Schaffung eines Werks zweiter Hand (Art. 67 Abs. 1 lit. d URG). Geschützt wird die Werkintegrität als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts (HERBERT PFORTMÜLLER, in: Stämpflis Handkommentar, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, N. 1 zu Art.