Die Computerprogramme der Beschwerdeführerin bzw. deren Quellcodes sind Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (Art. 2 Abs. 3 URG). Ob die Urheberrechte (Verwendungsrechte) an den vom Beschuldigten für die Beschwerdeführerin erstellten Quellcodes bereits infolge eines allfälligen Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien (Art. 17 URG) oder erst aufgrund des Kaufvertrags vom 9. Februar 2022 (S. 7, "j. Immaterielle -8- Anlagen") auf die Beschwerdeführerin übergegangen sind, kann vorliegend offenbleiben. So oder anders stehen die Verwendungsrechte an den besagten Quellcodes einzig der Beschwerdeführerin zu.