11 Abs. 1 lit. b URG). Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich (Art. 16 Abs. 1 URG). Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt (Art. 17 URG). Nach herrschender Lehre handelt es sich dabei um eine Legalzession zugunsten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, deren Gegenstand insbesondere die in Art. 10 und Art. 11 Abs. 1 URG benannten Verwendungsrechte sind