Die Produkte der D._____ GmbH hätten einen unverwechselbaren, individuellen und eigenen Charakter, der auch optisch deutlich anders als die Produkte der Beschwerdeführerin daherkomme. Diese Produkte habe er in 3-jähriger harter Arbeit neu geschaffen, wobei er dazu dasselbe Konzept verwendet habe, das von ihm seit 2006 in allen von ihm erstellten Programmen zur Anwendung komme. Das Resultat sei ein neues Werk mit individueller Charakteristik. 4. 4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Kantonale Staatsanwaltschaft zu Recht eine Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz verneinte.