Der Quellcode, um den es im vorliegenden Strafverfahren gehe, sei von ihm nach einem Konzept entwickelt worden, das er zum ersten Mal im Jahr 2006 bei der Realisierung des Internetbankings einer renommierten Kantonalbank verwendet habe. Das Konzept basiere auf dem Prinzip der objektorientierten Programmierung und verwende die Methoden der Vererbung und Implementierung von Basismodellen. Es sei seine persönliche Erfindung. Die objektorientierte Programmiermethode sei öffentlich verfügbar und könne nicht von einer Firma mit einem "Copyright" versehen werden. Alle von der Beschwerdeführerin entwickelten Softwareprodukte würden dieses Konzept befolgen.