3.3. Der Beschuldigte hält mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen dagegen, der Quellcode des sichtbaren Bereichs aller zum Zeitpunkt der Strafanzeige von der Beschwerdeführerin angebotenen Produkte stamme von ihm, weshalb er dessen Urheber sei. Das "Copyright" sei mit dem Verkauf der Firma an die neuen Eigentümer übergegangen. Der Quellcode, um den es im vorliegenden Strafverfahren gehe, sei von ihm nach einem Konzept entwickelt worden, das er zum ersten Mal im Jahr 2006 bei der Realisierung des Internetbankings einer renommierten Kantonalbank verwendet habe.