Der Beschuldigte habe schliesslich das Produkt dem Publikum mit dem Schlagwort "das Original im Schweizer Zahlungsverkehr" angepriesen. Dass es dem Beschuldigten angeblich nicht gelungen sei, einen grossen finanziellen Erfolg zu erzielen, ändere nichts daran, dass er gewerbsmässig vorgegangen sei, habe er sich doch an die Öffentlichkeit gewandt, seine Leistungen angepriesen und auch einen Preis für sein Produkt genannt.