Der Beschuldigte behaupte aber, es sei ihm nicht gelungen, auch nur einen einzigen Kunden zu gewinnen. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte angeblich keine Umsätze habe erzielen können, habe die Kantonale Staatsanwaltschaft geschlossen, dass sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht habe. Sie ignoriere dabei aber, dass der Beschuldigte den Quellcode angepasst und verändert und damit ein Werk zweiter Hand erstellt habe. Sie ignoriere auch den Umstand, dass der Beschuldigte dieses Werk zweiter Hand mit dem Ziel verwendet habe, die Beschwerdeführerin zu konkurrenzieren und damit zu schädigen.