3.2. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, der Beschuldigte habe in seiner Einvernahme vom 15. Januar 2025 offen zugegeben, dass er zur Erstellung seiner E-Banking-Anwendung den sich in seiner Hand befindlichen Softwarecode, den er als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin erstellt habe, direkt verwendet habe und bloss noch jene Teile habe erstellen müssen, über deren Quellcode er nicht verfügt habe. Der Beschuldigte behaupte aber, es sei ihm nicht gelungen, auch nur einen einzigen Kunden zu gewinnen.