Seit 2023 generiere die D._____ GmbH sodann keinen Umsatz. Damit bestätige sich die Aussage des Beschuldigten, dass die D._____ GmbH keine Kunden habe. Der Beschuldigte habe in der -5- Einvernahme zugegeben, dass er nach wie vor in Besitz des Quellcodes der Beschwerdeführerin sei. Der alleinige unberechtigte Besitz dieses Codes sei jedoch nicht strafbar, denn es handle sich dabei um keine Verwendung, weder im Sinne des Urheberrechtsgesetzes noch des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Insgesamt liege somit weder eine Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz noch eine gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor.