3. 3.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellungsverfügung vom 25. März 2025 aus, der Beschuldigte sei nach dem Verkauf und dem Austritt aus der Beschwerdeführerin weiterhin für diese tätig gewesen und habe sein Honorar über die D._____ GmbH abgerechnet. Gemäss Auskunft der E._____ AG würden alle Umsätze der D._____ GmbH zwischen 2019 und 2022 aus dieser Zusammenarbeit resultieren. Selbst wenn der Beschuldigte dabei den Quellcode der Beschwerdeführerin verwendet haben sollte, stelle dies weder eine unbefugte Verwendung dar, da vertraglich vorgesehen, noch habe der Beschuldigte dabei auf den Markt Einfluss genommen. Seit 2023 generiere die D.___