1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, die zur Stellung eines Strafantrags berechtigt ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 UWG i.V.m. Art. 9 UWG sowie Art. 67 URG) und sich vorliegend mit dem Strafantrag auch als Privatklägerin konstituierte (Art. 118 Abs. 2 StPO;