3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. April 2025 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 (Postaufgabe: 20. Mai 2025) beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2025 beantragte der Beschuldigte (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: