2. 2.1. Mit Verfügung vom 1. November 2024 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft die Strafanzeige wegen verdeckter Gewinnausschüttung und Entzugs des Domainnamens nicht an die Hand. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 2.2. Am 25. März 2025 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren ein und wies die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge ab. Zivilklagen wurden keine behandelt. Die Einstellungsverfügung wurde am 28. März 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. -3-