Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.97 (STA.2023.366) Art. 248 Entscheid vom 20. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schuppisser, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter B._____, […], […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 25. März 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die A._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete am 10. Oktober 2023 Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen unge- treuer Geschäftsbesorgung, Widerhandlung gegen das Urheberrechtsge- setz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Beschwerdeführerin ist eine Herstellerin von internationalen multibank- fähigen Software-Lösungen für E-Banking und Cash-Management und wurde vom Beschuldigten am tt.mm.jjjj gegründet. Der Beschuldigte war bis am tt.mm.2022 Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin und hielt bis zu diesem Zeitpunkt 95 % der Aktien. Mit Kaufvertrag vom 9. Feb- ruar 2022 verkaufte der Beschuldigte sämtliche von ihm gehaltenen Aktien der Beschwerdeführerin an die C._____ AG. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten – soweit für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren noch relevant – vor, den auf die Beschwerde- führerin registrierten Domainnamen "aaa" ohne Zustimmung und ohne adä- quate Gegenleistung auf die von ihm kontrollierte Gesellschaft D._____ GmbH übertragen zu haben in der damals schon bestehenden Absicht, die Beschwerdeführerin unter Verwendung ihres Domainnamens und damit in unlauterer Art und Weise zu konkurrenzieren. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte auch die von der Beschwerdeführerin entwickelte, urheber- rechtlich geschützte Software bzw. deren Quellcode (engl. source code) unberechtigterweise kopiert und an sich genommen. Der Beschuldigte kon- kurrenziere nun die Beschwerdeführerin unter Verwendung dieser urheber- rechtlich geschützten Software, die er öffentlich angeboten habe, wodurch er die Urheberrechte der Beschwerdeführerin in strafbarer Weise verletze. Darüber hinaus begehe er in strafbarer Weise unlauteren Wettbewerb. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 1. November 2024 nahm die Kantonale Staatsanwalt- schaft die Strafanzeige wegen verdeckter Gewinnausschüttung und Ent- zugs des Domainnamens nicht an die Hand. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 2.2. Am 25. März 2025 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren ein und wies die von der Beschwer- deführerin gestellten Beweisanträge ab. Zivilklagen wurden keine behan- delt. Die Einstellungsverfügung wurde am 28. März 2025 von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau genehmigt. -3- 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die ihr am 3. April 2025 zugestellte Einstellungsverfügung vom 25. März 2025 mit Eingabe vom 14. April 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Einstellungsverfügung im Verfahren KSTA ST.2023.366 vom 25. März 2055 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." 3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. April 2025 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete die Beschwerdefüh- rerin am 8. Mai 2025. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 (Postaufgabe: 20. Mai 2025) be- antragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2025 beantragte der Beschuldigte (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, die zur Stellung eines Strafan- trags berechtigt ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 UWG i.V.m. Art. 9 UWG sowie Art. 67 URG) und sich vorliegend mit dem Strafantrag auch als Privatklä- gerin konstituierte (Art. 118 Abs. 2 StPO; Strafanzeige vom 10. Oktober 2023 bzw. Schreiben vom 12. April 2024), zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs.1 i.V.m. Art. 385 Abs.1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. -4- 2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straf- tatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid über An- klageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 319 StPO). 3. 3.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellungs- verfügung vom 25. März 2025 aus, der Beschuldigte sei nach dem Verkauf und dem Austritt aus der Beschwerdeführerin weiterhin für diese tätig ge- wesen und habe sein Honorar über die D._____ GmbH abgerechnet. Ge- mäss Auskunft der E._____ AG würden alle Umsätze der D._____ GmbH zwischen 2019 und 2022 aus dieser Zusammenarbeit resultieren. Selbst wenn der Beschuldigte dabei den Quellcode der Beschwerdeführerin ver- wendet haben sollte, stelle dies weder eine unbefugte Verwendung dar, da vertraglich vorgesehen, noch habe der Beschuldigte dabei auf den Markt Einfluss genommen. Seit 2023 generiere die D._____ GmbH sodann kei- nen Umsatz. Damit bestätige sich die Aussage des Beschuldigten, dass die D._____ GmbH keine Kunden habe. Der Beschuldigte habe in der -5- Einvernahme zugegeben, dass er nach wie vor in Besitz des Quellcodes der Beschwerdeführerin sei. Der alleinige unberechtigte Besitz dieses Codes sei jedoch nicht strafbar, denn es handle sich dabei um keine Ver- wendung, weder im Sinne des Urheberrechtsgesetzes noch des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Insgesamt liege somit weder eine Wi- derhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz noch eine gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor. 3.2. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, der Beschul- digte habe in seiner Einvernahme vom 15. Januar 2025 offen zugegeben, dass er zur Erstellung seiner E-Banking-Anwendung den sich in seiner Hand befindlichen Softwarecode, den er als Arbeitnehmer der Beschwer- deführerin erstellt habe, direkt verwendet habe und bloss noch jene Teile habe erstellen müssen, über deren Quellcode er nicht verfügt habe. Der Beschuldigte behaupte aber, es sei ihm nicht gelungen, auch nur einen einzigen Kunden zu gewinnen. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte angeblich keine Umsätze habe erzielen können, habe die Kantonale Staatsanwaltschaft geschlossen, dass sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht habe. Sie ignoriere dabei aber, dass der Beschuldigte den Quell- code angepasst und verändert und damit ein Werk zweiter Hand erstellt habe. Sie ignoriere auch den Umstand, dass der Beschuldigte dieses Werk zweiter Hand mit dem Ziel verwendet habe, die Beschwerdeführerin zu konkurrenzieren und damit zu schädigen. Dass der Beschuldigte es direkt darauf abgesehen habe, das Publikum zu täuschen, zeige sich daran, dass er den Domainnamen "aaa" zu diesem Zweck von der Beschwerdeführerin behändigte und diesen für das Betreiben und Vermarkten seines Konkur- renzprodukts verwendet habe. Der Beschuldigte habe schliesslich das Pro- dukt dem Publikum mit dem Schlagwort "das Original im Schweizer Zah- lungsverkehr" angepriesen. Dass es dem Beschuldigten angeblich nicht gelungen sei, einen grossen finanziellen Erfolg zu erzielen, ändere nichts daran, dass er gewerbsmässig vorgegangen sei, habe er sich doch an die Öffentlichkeit gewandt, seine Leistungen angepriesen und auch einen Preis für sein Produkt genannt. Im Lauf des Strafverfahrens habe der Beschuldigte die Verwendung des Domainnamens "aaa" aufgegeben und sodann auch die Website "bbb" de- aktiviert. Die Einstellung des Strafverfahrens dürfte den Beschuldigten in- dessen motivieren, sein Handeln wieder aufzunehmen und entweder sein Produkt erneut dem Publikum anzubieten oder den Code einem Dritten zu verkaufen. Dies zumindest sei zu vermuten angesichts der Nachricht des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin, es stehe ihm nun infolge des Entscheids der Kantonalen Staatsanwaltschaft frei, sein Produkt richtig kommerziell zu verwerten. -6- 3.3. Der Beschuldigte hält mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen dagegen, der Quellcode des sichtbaren Bereichs aller zum Zeitpunkt der Strafan- zeige von der Beschwerdeführerin angebotenen Produkte stamme von ihm, weshalb er dessen Urheber sei. Das "Copyright" sei mit dem Verkauf der Firma an die neuen Eigentümer übergegangen. Der Quellcode, um den es im vorliegenden Strafverfahren gehe, sei von ihm nach einem Konzept entwickelt worden, das er zum ersten Mal im Jahr 2006 bei der Realisierung des Internetbankings einer renommierten Kantonalbank verwendet habe. Das Konzept basiere auf dem Prinzip der objektorientierten Programmie- rung und verwende die Methoden der Vererbung und Implementierung von Basismodellen. Es sei seine persönliche Erfindung. Die objektorientierte Programmiermethode sei öffentlich verfügbar und könne nicht von einer Firma mit einem "Copyright" versehen werden. Alle von der Beschwerde- führerin entwickelten Softwareprodukte würden dieses Konzept befolgen. Es sei zu seinem persönlichen Markenzeichen geworden. Dieses Konzept und seine eigene Programmierhandschrift seien daher immer leicht zu er- kennen. Dieses Konzept könne jedoch nicht durch "Copyright" geschützt werden. Softwareprogramme, die Benutzerkonten führen und/oder ein Datenarchiv enthalten würden, würden in der Regel mit einer Datenbank arbeiten. Die Datenbank der Beschwerdeführerin habe standartmässig "[...]" geheissen, welche er Ende der 90er-Jahre für ein Buchhaltungsprogramm "designed" habe. Die Datenbank für die Produkte der D._____ GmbH habe er mit Scripts, die er Ende der 90er-Jahre verwendet habe, neu "designed" und erstellt. Diese unterscheide sich von der Datenbank "[...]" der Beschwerde- führerin und sei nicht als fertige Komponente der Beschwerdeführerin über- nommen worden. Die Produkte der D._____ GmbH hätten einen unver- wechselbaren, individuellen und eigenen Charakter, der auch optisch deut- lich anders als die Produkte der Beschwerdeführerin daherkomme. Diese Produkte habe er in 3-jähriger harter Arbeit neu geschaffen, wobei er dazu dasselbe Konzept verwendet habe, das von ihm seit 2006 in allen von ihm erstellten Programmen zur Anwendung komme. Das Resultat sei ein neues Werk mit individueller Charakteristik. 4. 4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Kantonale Staatsanwaltschaft zu Recht eine Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz verneinte. 4.2. Nach Art. 67 Abs. 1 lit. d URG macht sich auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person strafbar, wer vorsätzlich und unrechtmässig ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet. -7- Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Als Werke gel- ten auch Computerprogramme (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 URG). Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehen- der Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand (Art. 3 Abs. 1 URG). Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf (Art. 11 Abs. 1 lit. b URG). Urheber oder Urheberin ist die na- türliche Person, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Das Urheber- recht ist übertragbar und vererblich (Art. 16 Abs. 1 URG). Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Ar- beitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt (Art. 17 URG). Nach herrschender Lehre handelt es sich dabei um eine Legalzession zugunsten der Arbeitge- berin bzw. des Arbeitgebers, deren Gegenstand insbesondere die in Art. 10 und Art. 11 Abs. 1 URG benannten Verwendungsrechte sind (vgl. MAN- FRED REHBINDER/LORENZ HAAS/KAI-PETER UHLIG, in: Orell Füssli Kommen- tar, Urheberrechtsgesetz mit weiteren Erlassen und internationalen Ab- kommen, 4. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 17 URG; JACQUES DE WERRA, in: Stämpflis Handkommentar, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, N. 14 ff. zu Art. 17 URG). 4.3. Der Beschuldigte entwickelte unbestrittenermassen diverse Computerpro- gramme bzw. Quellcodes für die von ihm gegründete Beschwerdeführerin. Mit Aktienkaufvertrag vom 9. Februar 2022 verkaufte der Beschuldigte sämtliche von ihm gehaltenen Aktien der Beschwerdeführerin an die C._____ AG und verpflichtete sich u.a., aus dem Verwaltungsrat zurückzu- treten. In diesem Kaufvertrag wurde zudem vereinbart: "Die Gesellschaft entwickelte Softwarelösungen für E-Banking und Cash-Management. Das entsprechende Know-How sowie der Quellcode stehen im Eigentum der Gesellschaft. Der Verkäufer verzichtet mit dem Verkauf der Aktien auf sämtliche Ansprüche an der Software sowie deren Weiterentwicklung. Die immateriellen Anlagen umfassen ebenso das Erfinderpatent Nr. ccc wel- ches mit Vertrag vom 30. Oktober 2003 vom Verkäufer an die Gesellschaft überging." Die Computerprogramme der Beschwerdeführerin bzw. deren Quellcodes sind Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (Art. 2 Abs. 3 URG). Ob die Urheberrechte (Verwendungsrechte) an den vom Beschuldigten für die Beschwerdeführerin erstellten Quellcodes bereits infolge eines allfälligen Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien (Art. 17 URG) oder erst auf- grund des Kaufvertrags vom 9. Februar 2022 (S. 7, "j. Immaterielle -8- Anlagen") auf die Beschwerdeführerin übergegangen sind, kann vorliegend offenbleiben. So oder anders stehen die Verwendungsrechte an den be- sagten Quellcodes einzig der Beschwerdeführerin zu. 4.4. Gemäss Aussagen des Beschuldigten entwickelte er nach dem Verkauf der Aktienanteile an der Beschwerdeführerin und der späteren Kündigung des Beratungsmandats ein neues Computerprogramm für die D._____ GmbH, deren Geschäftsführer er ist und deren einzige Gesellschafterin seine Ehe- frau ist (vgl. auch Handelsregistereintrag der D._____ GmbH; Protokoll Ein- vernahme vom 15. Januar 2025 [fortan: Protokoll Einvernahme], Frage 31). Mit der D._____ GmbH sei der Beschuldigte in der gleichen Nische wie die Beschwerdeführerin tätig und konkurrenziere sie insofern. Er habe jedoch noch nichts verkauft und somit sei der Schaden gleich null (Protokoll Ein- vernahme, Frage 63). Er sei noch im Besitz des Quellcodes verschiedener Produkte der Beschwerdeführerin, diese seien jedoch auf einem alten Computer in seinem Keller (Protokoll Einvernahme, Frage 44 ff.). Auf die Frage, ob er das Produkt der Beschwerdeführerin als Vorlage genommen habe, führte der Beschuldigte aus, die Aufgabenstellung sei für beide Pro- dukte die gleiche gewesen. Von der Funktionalität her und vom Produkt sei es das gleiche. Alle Produkte von der Vergangenheit habe er als Vorlage genommen (Protokoll Einvernahme, Frage 83). Er habe es jedoch neu ge- schrieben (Protokoll Einvernahme, Frage, 84 und 42), wobei es Routinen gebe, die bis auf 1997 zurückgehen würden (Protokoll Einvernahme, Frage 85). Er sei grundsätzlich bereit, den Quellcode der D._____ GmbH zur Ver- fügung zu stellen, um ihn mit jenem der Beschwerdeführerin abgleichen zu lassen (Protokoll Einvernahme, Frage 59). Entgegen der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist es im Lichte des Urheber- rechtsgesetzes zur Beurteilung der Strafbarkeit unerheblich, ob der Be- schuldigte mit dem neu für die D._____ GmbH geschriebenen Quellcode – dem mutmasslichen Werk zweiter Hand gemäss Art. 3 URG – einen Ge- winn bzw. Umsatz realisieren konnte. Strafbar ist bereits die vorsätzliche und unrechtmässige Verwendung eines Werks zur Schaffung eines Werks zweiter Hand (Art. 67 Abs. 1 lit. d URG). Geschützt wird die Werkintegrität als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts (HERBERT PFORTMÜLLER, in: Stämpflis Handkommentar, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, N. 1 zu Art. 11 URG) und nicht allfällige finanzielle Interessen der in ihren Rechten verletzten Person. Der Beschuldigte bleibt zwar trotz Legalzession originä- rer Urheber des Quellcodes. Die mit der Urheberschaft zusammenhängen- den Urheber- bzw. Verwendungsrechte – insbesondere das ausschliessli- che Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet werden darf (Art. 11 Abs. 1 lit. b URG) – sind jedoch auf die Beschwerdeführerin übergegangen (vgl. dazu E. 4.3 hievor). Daher würde der Beschuldigte auch für eine allfällige Weiterent- wicklung des von ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entwickelten -9- Quellcodes die Einwilligung der Beschwerdeführerin bedürfen (vgl. REHBIN- DER/HAAS/UHLIG, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 URG). Dazu kommt, dass eine (be- rechtigte) Verwendung des Quellcodes zum Eigengebrauch bei Computer- programmen ausscheidet (Art. 19 Abs. 4 URG). Es stellt sich demnach die Frage, ob es sich bei dem vom Beschuldigten neu für die D._____ GmbH geschriebenen Quellcode um ein Werk zweiter Hand handelt, mithin ob dieser Quellcode unter Verwendung des Quell- codes der Beschwerdeführerin so geschaffen wurde, dass letzterer in sei- nem individuellen Charakter erkennbar blieb (Art. 3 Abs. 1 URG). Inwiefern dies der Fall ist, ergibt sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Untersuchungsakten. Damit ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beschuldigte zur Schaffung des neuen Quellcodes Teile des Quell- codes der Beschwerdeführerin unrechtmässig übernahm, mithin ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendete, oder ob er den Quell- code von Grund auf neu erschuf und sich dabei höchstens in erlaubter Weise standardisierter Routinen bediente. Eine solche Beurteilung drängte sich jedoch angesichts der Aussagen des Beschuldigten, er sei nach wie vor im Besitz des Quellcodes der Beschwerdeführerin und er habe Pro- dukte von der Vergangenheit als Vorlage genommen, auf. Der Beschul- digte entwickelte nach seinem Ausscheiden aus der Beschwerdeführerin ein Computerprogramm, das vom Anwendungsbereich und der Funktion her jenes der Beschwerdeführerin offenbar konkurrenziert. Der Beschul- digte hatte zudem sowohl das technische Wissen als auch die tatsächliche Möglichkeit, zur Entwicklung des neuen Computerprogramms den Quell- code der Beschwerdeführerin zu verwenden, zumal auch jener der Be- schwerdeführerin ursprünglich von ihm entwickelt worden war. Ob der Be- schuldigte den Quellcode der Beschwerdeführerin unberechtigt verwen- dete, kann letztlich nur mittels Vergleichs beider Quellcodes ermittelt wer- den, wobei der Beizug einer sachverständigen Person notwendig erscheint (Art. 182 ff. StPO). Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte auch seine Bereitschaft erklärte, zu diesem Zweck den Quellcode der D._____ GmbH zur Verfügung zu stellen. 4.5. Daraus folgt, dass gestützt auf den aktuellen Aktenstand eine Widerhand- lung gegen das Urheberrechtsgesetz (Art. 67 Abs. 1 lit. d URG) nicht aus- geschlossen werden kann. Ob darüber hinaus auch andere Tatvarianten von Art. 67 URG in Frage kommen, kann vorerst offenbleiben. Die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung vom 25. März 2025 er- weist sich diesbezüglich als unbegründet. - 10 - 5. 5.1. Zu prüfen ist ferner, ob die Kantonale Staatsanwaltschaft zu Recht eine Widerhandlung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ver- neinte. 5.2. Nach Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich auf Antrag strafbar, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Nach Art. 5 lit. a UWG handelt insbesondere unlauter, wer ein ihm anver- trautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet. Von Art. 5 lit. a und b UWG werden Arbeitsergebnisse vorbereitender Natur erfasst, welche im Vorfeld der wirtschaftlichen Verwertung einer Leistung anzusiedeln sind, d. h. Entwürfe, Studien, Konzepte und Ähnliches (SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz ge- gen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 5 UWG). Geis- tige Leistungen und insbesondere auch Erfindungen, Entdeckungen oder Know-how können ein Arbeitsergebnis im Sinne des Gesetzes sein. Vo- rausgesetzt wird allerdings eine gewisse materielle Erscheinungsform. Da- bei kann es sich aber auch um unkörperliche Dinge wie einen Quellcode, andere elektronische Daten oder die Ausstrahlung von Ton- und Ton/Bild- aufnahmen handeln (BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 UWG). Anvertrautsein setzt nach überwiegender Auffassung voraus, dass das Ar- beitsergebnis sich zur Vertrauthaltung eignet, d. h. nicht allgemein zugäng- lich bzw. bekannt ist, ohne aber absolut geheim sein zu müssen. Ist das Arbeitsergebnis allgemein bekannt, so ist es nicht mehr im Sinne von Art. 5 lit. a und b UWG "anvertraut". Kann das anvertraute Arbeitsergebnis dem sich auf dem Markt befindenden Produkt nur mit einem massgebenden Auf- wand entnommen werden, so ist dessen Übernahme unzulässig. In diesem Fall verleiht die Verwertung des anvertrauten Arbeitsergebnisses dem Empfänger einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber ande- ren Marktteilnehmern (BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N. 15 zu Art. 5 UWG). Der am Arbeitsergebnis Berechtigte muss nicht mit dem Erzeuger übereinstimmen. Ein Arbeitsergebnis ist einem Arbeitnehmer auch dann "anvertraut", wenn dieser es selber für den Arbeitgeber erzeugt hat (BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N. 16 zu Art. 5 UWG). Unbefugt im Sinne von Art. 5 lit. a und b UWG ist jede Verwertung des Arbeitsergebnisses ohne entsprechende Erlaubnis des ursprünglich Be- rechtigten (BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N. 19 zu Art. 5 UWG). Der Be- griff der Verwertung ist weit auszulegen. Er umfasst jede Nutzbarmachung - 11 - des im Arbeitsergebnis verkörperten Wissens. Es muss sich allerdings um eine Wettbewerbshandlung, d. h. um eine gewerbliche respektive wirt- schaftliche Nutzung handeln. Unerheblich ist, ob das Ergebnis der Nutzung auf den Markt gebracht wird oder ob es alleine im Unternehmen des Nut- zers diesem einen Wettbewerbsvorteil bringt (BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N. 21 zu Art. 5 UWG). Die Verwertungshandlung muss geeignet sein, den Wettbewerb objektiv zu beeinflussen (LUKAS FAHRLÄNDER, in: UWG Kommentar, Dike Verlag, 2018, N. 21 zu Art. 5 UWG). Das Tatbe- standselement der Verwertung verlangt nicht zwingend eine identische Be- nutzung oder eine umfassende Übernahme des Arbeitsergebnisses. Viel- mehr kann bereits die Verwendung eines Teilaspekts eines fremden Ergeb- nisses zu einer Wettbewerbsbeeinflussung führen. Dies wird regelmässig der Fall sein, wenn das anvertraute Arbeitsergebnis dem eigenen Erzeug- nis in einer Weise als Vorlage gedient hat, die wirtschaftlich oder technisch nicht als bedeutungslos angesehen werden kann. Unter dieser Vorausset- zung genügt also eine blosse Modifizierung oder Weiterentwicklung eines fremden Arbeitsergebnisses zur Erfüllung des Tatbestandes. Entspre- chend ist es auch irrelevant, ob der Verletzer bei der Verwertung eigene erfinderische Gedanken einfliessen lässt oder eigene Entwicklungsarbeit leistet (FAHRLÄNDER, a.a.O., N. 22 zu Art. 5 UWG). 5.3. Der Quellcode, welcher der Beschuldigte für die Beschwerdeführerin im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erzeugt hat, stellt ein Arbeitserzeug- nis im Sinne von Art. 5 lit. a UWG dar, an welchem einzig die Beschwerde- führerin berechtigt ist. Das Arbeitserzeugnis wurde dem Beschuldigten in- folge seines Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin anvertraut. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte dieses ursprünglich selbst für die Beschwerdeführerin erzeugte (vgl. dazu E. 5.2 hievor). Wie bereits in E. 4.4 dargetan, ergibt sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Untersuchungsakten, inwiefern der vom Beschuldigten neu für die D._____ GmbH geschriebene Quellcode jenem der Beschwerdeführerin gleicht. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob der Beschuldigte zur Ent- wicklung dieses Quellcodes das ihm anvertraute Arbeitserzeugnis der Be- schwerdeführerin im Sinne von Art. 5 lit. a UWG verwertete bzw. zu diesem Zweck das ihm anvertraute Arbeitserzeugnis der Beschwerdeführerin der D._____ GmbH überliess und damit eine fremde Leistung im Sinne von Art. 5 lit. a UWG verwertete. Entgegen der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist zur Beurteilung der Straf- barkeit jedoch unerheblich, ob der Beschuldigte bereits einen konkreten Gewinn bzw. Umsatz erzielen konnte. Denn die Strafbarkeit hängt nicht da- von ab, wie erfolgreich eine Person unlauter handelt. Vielmehr genügt be- reits, dass sie unlauter handelt. Unlauter handelt sie dann, wenn sie das ihr anvertraute Arbeitsergebnis unbefugt verwertet. Eine Verwertung liegt in jeder Wettbewerbshandlung, d. h. in jeder gewerblichen respektive - 12 - wirtschaftlichen Nutzung, die geeignet ist, den Wettbewerb objektiv zu be- einflussen. Der Beschuldigte pries seine neue Softwarelösung auf der zwischenzeitlich wieder vom Netz genommenen Internetseite der D._____ GmbH an (vgl. dazu Protokoll Einvernahme, Frage 39; vgl. aber auch [...]; zuletzt besucht am 7. August 2025). Der Beschuldigte ist mit diesem Produkt seinen eige- nen Aussagen zufolge in der gleichen Nische wie die Beschwerdeführerin tätig und konkurrenziere sie insofern (Protokoll Einvernahme, Frage 63). Er führte anlässlich seiner Einvernahme aus, er betreibe die Firma D._____ GmbH, da er Einkommen benötige (Protokoll Einvernahme, Frage 65). Mit seiner E-Mail vom 14. April 2025 teilte er der Beschwerdeführerin mit, dass er nun der Ansicht sei, dass ihm nach der erfolgten Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft eine kommerzielle Verwertung seiner Softwarelösung offenstehe (Beschwerdebeilage 2). Angesichts dieser Um- stände muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Soft- warelösung der D._____ GmbH einzig zur gewerblichen respektive wirt- schaftlichen Nutzung entwickelte und durch das Anpreisen über seine In- ternetseite auch bereits auf dem Markt in Erscheinung trat. Nachdem er dieselbe Art von Software wie die Beschwerdeführerin anbietet, konkurren- ziert er die Beschwerdeführerin zudem direkt. Durch sein Verhalten hat er damit bereits objektiv auf den Wettbewerb Einfluss genommen, wenngleich er noch keine Kunden gewinnen konnte. Damit drängt sich unweigerlich die Frage auf, ob er zur Entwicklung der Softwarelösung der D._____ GmbH ein Arbeitserzeugnis der Beschwerdeführerin verwendete bzw. verwertete, mithin den Quellcode oder zumindest Teile davon übernahm. Wie bereits dargetan, kann dies weder der angefochtenen Verfügung noch den Unter- suchungsakten entnommen werden. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn der Argumentation der Kantonalen Staatsanwaltschaft, wonach nur unlauter handle, wer dabei auch Umsatz erziele, gefolgt werden würde, dennoch eine versuchte Tatbegehung zu prüfen gewesen wäre (Art. 22 f. StGB i. V. m. Art. 333 Abs. 1 StGB; vgl. auch DANIEL SCHAFFNER/PHILIPPE SPITZ, in: Stämpflis Handkommen- tar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 23 UWG). 5.4. Demnach kann gestützt auf den aktuellen Aktenstand auch eine Wider- handlung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht aus- geschlossen werden. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat das Strafver- fahren somit zu Unrecht eingestellt. 6. Nach dem Erwogenen erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführe- rin als begründet. Die Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwalt- - 13 - schaft vom 25. März 2025 ist aufzuheben und die Kantonale Staatsanwalt- schaft ist anzuweisen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzu- setzen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). 7.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Rahmen ihres Obsiegens richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom noch offenen Ausgang des Strafverfah- rens ab. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 7.3. Dem Beschuldigten ist ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzuspre- chen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Kanto- nalen Staatsanwaltschaft vom 25. März 2025 aufgehoben. Die Kantonale Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Er- wägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn - 14 - diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz