1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. März 2025 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab 8. April 2025 bewilligt und es wird Urs Wüthrich, Rechtsanwalt, zu seinem amtlichen Verteidiger bestellt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] - 13 -