6. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Nachdem der Beschwerdeführer mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung jedoch im Hauptpunkt durchdringt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des - 12 - Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: