5.3. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die (notwendige) amtliche Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen und die amtliche Verteidigung ist zu bewilligen. Rechtsanwalt Urs Wüthrich ist mit Wirkung ab 8. April 2025 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers zu bestellen (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 132 StPO).