5.2.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mittellosigkeit ergibt sich aus den von ihm eingereichten Steuerunterlagen sowie der Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau unbestritten gebliebene Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit als gegeben zu erachten.