Die Rechtsprechung zur notwendigen Verteidigung betrachtet die amtliche Verteidigung als subsidiär zur (privaten) Wahlverteidigung. Wenn die beschuldigte Person über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung beantragt, so ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO einzuordnen. Vielmehr richtet sich die Behandlung eines solchen Gesuchs (auch bei Fällen notwendiger Verteidigung) nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und - 11 -