Nach der Rechtsprechung ist nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt. Ist die beschuldigte Person nicht mittellos und verfügt sie bei notwendiger Verteidigung bereits über eine wirksame Wahlverteidigung, sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2). Die Rechtsprechung zur notwendigen Verteidigung betrachtet die amtliche Verteidigung als subsidiär zur (privaten) Wahlverteidigung.