Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei an das Bezirksgericht Baden zu überweisen, ist die Beschwerde hingegen abzuweisen. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau über das weitere Vorgehen zu befinden. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Einsetzung von Rechtsanwalt Urs Wüthrich als amtlicher Verteidiger (Beschwerde, Ziff. 5).