4.5. Zusammenfassend hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2024 eine notwendige Verteidigung bestellen müssen. Der von ihm an dieser Einvernahme ohne Verteidigung erklärte Rückzug der Einsprache ist nicht gültig und die gestützt darauf erlassene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 28. März 2025 ist aufzuheben. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen.