psychischen Zustandes für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau spätestens anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2024 erkennbar, sodass sie dem Beschwerdeführer unverzüglich eine notwendige Verteidigung hätte bestellen müssen. Nachdem dies nicht der Fall war und der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Wiederholung der Einvernahme verzichtet, erweist sich die Einvernahme als unverwertbar und der Rückzug der Einsprache als ungültig.