131 StPO). Demnach sind in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise, die erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Wie sich aus den Ausführungen in E. 4.3 hiervor ergibt, war die Notwendigkeit einer Verteidigung des Beschwerdeführers aufgrund seines - 10 -