Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau durfte sie unter diesen Umständen auch nicht allein auf den im Austrittsbericht beschriebenen, stabilisierten Psychostatus des Beschwerdeführers beim Austritt abstellen. Vielmehr hätte sie davon ausgehen müssen, dass sich der Beschwerdeführer in einem stark destabilisierten psychischen Zustand befand, hatte er doch unmittelbar nach Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung wenige Monate zuvor – mutmasslich ohne ein adäquates therapeutisches Setting, ohne entsprechende Antipsychotika und zusätzlich belastet durch seine Alkoholsucht – ähnliche wahnhafte Aussagen gemacht, insbesondere zu