_ bestanden bereits Hinweise auf eine mögliche fehlende Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. darauf, dass er sich im Rahmen einer Einvernahme ohne Vertretung allenfalls nicht sachgerecht zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen und der Einsprache (inklusive der darin geltend gemachten Schuldunfähigkeit aufgrund seiner diagnostizierten Erkrankungen) würde äussern können. Diese Hinweise hätten sich für die Verfahrensleitung spätestens anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2024 in tatsächlicher Weise konkretisieren müssen, als der Beschwerdeführer auf praktisch sämtliche Fragen zur Sache mit Ausführungen zu anderen Planeten sowie zur vermeintlichen pla-