Gestützt auf die Ausführungen in der Einsprache und den eingereichten Austrittsbericht der G._____ bestanden bereits Hinweise auf eine mögliche fehlende Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. darauf, dass er sich im Rahmen einer Einvernahme ohne Vertretung allenfalls nicht sachgerecht zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen und der Einsprache (inklusive der darin geltend gemachten Schuldunfähigkeit aufgrund seiner diagnostizierten Erkrankungen) würde äussern können.