4.3.3. Der in E. 4.3.2 erwähnte Austrittsbericht wurde der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau spätestens mit der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Juli 2024 am 16. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht. Damit waren ihr die darin enthaltenen Informationen zur fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers, zu dessen Diagnosen sowie zur verordneten antipsychotischen Medikation bereits im Zeitpunkt sowohl der Vorladung vom 27. August 2024 als auch der Einvernahme vom 27. September 2024 bekannt. Gestützt auf die Ausführungen in der Einsprache und den eingereichten Austrittsbericht der G.__