4.3. 4.3.1. Soweit die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Auffassung vertritt, es hätten beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme vom 27. September 2024 keinerlei Anzeichen dafür bestanden, aufgrund derer die Verfahrensleitung davon hätte ausgehen müssen, der Beschwerdeführer könne seine eigenen Verfahrensinteressen (insbesondere in Form eines Rückzugs der Einsprache gegen einen Strafbefehl) nicht selbst wahren, kann ihr – wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht gefolgt werden.