verfügt wurde. Solange der Defektzustand anhält, besteht auch eine Notwendigkeit der Verteidigung. Die Verfahrensleitung hat das Bestehen von Einschränkungen i.S. dieser Bestimmung von Amtes wegen abzuklären, sobald sie Hinweise – sei es aus eigenen Feststellungen oder durch Informationen von dritter Seite – darauf hat, dass solche vorliegen könnten (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30-31a zu Art. 130 StPO).