Grundsätzlich genügt es, wenn Zweifel daran bestehen, ob die beschuldigte Person das Wesen des Strafverfahrens überhaupt versteht, woran es bereits dann fehlen kann, wenn wegen einer Abhängigkeitserkrankung eine relevante geistige Beeinträchtigung vorliegt oder sich aus anderem ergibt, dass die beschuldigte Person ausserhalb der allgemein anerkannten Wertund Tatsachenvorstellungen lebt. Ausreichende Anhaltspunkte können etwa vorliegen, wenn jemand mit Psychopharmaka behandelt wird oder eine fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Schwierigkeiten -7-