4.2. Von einer Prozessunfähigkeit aufgrund psychischer Leiden (i.S.v. Art. 130 lit. c StPO) ist nur ausnahmsweise gestützt auf entsprechende Indizien auszugehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt dafür aber keine eindeutigen Beweise, sondern lässt ausreichende Anhaltspunkte genügen, was folgerichtig erscheint, wären doch sonst ohne Rechtsvertretung regelmässig umfassende Abklärungen über den Geisteszustand erforderlich, die auch im späteren Strafverfahren Bedeutung erlangen könnten, bevor überhaupt über die notwendige Verteidigung entschieden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 2.2 und 2.3 mit weiteren Hinweisen).