Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben zurzeit durch I._____ verbeiständet, welche die rechtliche Vertretung im Strafverfahren ablehnt (Beschwerde, S. 3). Es ist zudem nicht ersichtlich, dass er zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 27. September 2024 bereits verbeiständet gewesen wäre. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer anlässlich dieser Einvernahme wegen seines geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren.