dieser Einvernahme vom 27. September 2024, zu der er ohne Rechtsvertretung erschien, erklärte der Beschwerdeführer den Rückzug der Einsprache. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten psychischen Erkrankung in der Lage war, seine Verfahrensinteressen ohne Vertretung wahrzunehmen bzw. seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Juli 2024 rechtsgültig zurückzuziehen.