3.2. Am 16. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mithilfe seines nunmehr mandatierten Rechtsvertreters Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte die Einstellung des Verfahrens wegen aufgehobener Schuldfähigkeit infolge seiner psychischen Erkrankung. Daraufhin wurde er von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 27. August 2024 zu einer Einvernahme im Zusammenhang mit seiner Einsprache vorgeladen. Anlässlich -6-