Aufgrund des Austrittsberichts habe für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kein Anlass bestanden, an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2024 habe der Beschwerdeführer nicht den Eindruck erweckt, verhandlungsunfähig zu sein, ansonsten die Einvernahme abgebrochen worden wäre. Die Einvernahme sei auch aus sprachlicher Sicht problemlos durchführbar gewesen. Es habe kein Grund zur Annahme bestanden, dass der geäusserte Rückzug der Einsprache durch den Beschwerdeführer nicht seinem tatsächlichen Willen entsprochen habe. Abschliessend bleibe unklar, weshalb die Überweisung der Sache an das örtlich unzuständige Be-