2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt mit Beschwerdeantwort dagegen, es werde vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen. Ergänzend sei festzuhalten, dass dem Austrittsbericht der G._____ vom 12. Juni 2024 zu entnehmen sei, dass beim Beschwerdeführer Wahngedanken mit niedriger Wahndynamik vorhanden gewesen seien, er beim Austritt jedoch als wach und bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich und situativ vollständig orientiert wahrgenommen worden sei. Aufgrund des Austrittsberichts habe für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kein Anlass bestanden, an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln.