Es spiele keine Rolle, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handle, da sich der Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 130 lit. c StPO ergebe. Diese Auffassung werde durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung geschützt. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht verbeiständet gewesen. Die jetzige -5- Beiständin sei jedoch nicht in der Lage, ihn rechtlich zu vertreten, was sie gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Vertreter erklärt habe (Beschwerde, S. 1 ff.).