Dem Beschwerdeführer sei bislang auch kein amtlicher Verteidiger gestellt worden. Spätestens bei der Einvernahme hätte der Assistenzstaatsanwältin klar werden müssen, dass der Beschwerdeführer die Einsprache nicht selbst verfasst habe, sondern beraten gewesen sei. Es erschliesse sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Einsprache hätte zurückziehen sollen. Hinzu komme, dass er auch der deutschen Sprache mehr schlecht als recht kundig sei. Entsprechend hätte die Assistenzstaatsanwältin ihm eine Verteidigung bestellen müssen. Es spiele keine Rolle, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handle, da sich der Anspruch des Beschwerdeführers aus Art.