Der Bericht des nunmehr behandelnden Arztes Dr. F._____, Oberarzt, bestätige die gestellte Diagnose und halte fest, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt wie auch heute noch an schweren Wahrnehmungsstörungen leide. Die Einsprache selbst sei denn auch materiell damit begründet worden, dass die Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten nicht gegeben gewesen sei. Sowohl bei vergangenen wie auch beim vorliegenden Strafverfahren sei immer wieder zentral, ob der Beschwerdeführer überhaupt schuldfähig sei, was gerichtlich nie abgeklärt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei bislang auch kein amtlicher Verteidiger gestellt worden.