Zumindest hätte man aber die Einsprache zwecks gerichtlicher Beurteilung an das Bezirksgericht überweisen müssen. Keinesfalls habe man ihm die Frage nach einem Rückzug stellen und gestützt auf seine angebliche Bejahung derselben den Rückzug annehmen und die Rechtskraft des Strafbefehls feststellen dürfen. Staatsanwältin Dössegger sei im Besitz des Austrittsberichts vom 12. Juni 2024 von Dr. med. univ. E._____, Oberärztin der G._____, gewesen. Der Bericht des nunmehr behandelnden Arztes Dr. F._____, Oberarzt, bestätige die gestellte Diagnose und halte fest, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt wie auch heute noch an schweren Wahrnehmungsstörungen leide.